Änderung der Zweckbindungslaufzeiten für investive Förderungen

26. Juli 2024 · Stiftung

Unsere Förderpartner müssen sich zunehmend wirtschaftlichen Herausforderungen stellen. Aus diesen Gründen ist es gemeinnützigen Organisationen oftmals nicht möglich, die bisher geltenden, teils langandauernden Zweckbindungslaufzeiten durch einen Betrieb der geförderten Einrichtungen zu erfüllen.

Da ein Hauptaugenmerk unserer Stiftung auf zeitgemäßen Förderungen liegt, haben wir die Zweckbindungslaufzeiten, welche für investive Förderungen bestehen, an die aktuellen wirtschaftlichen Entwicklungen angepasst.

Am 13. November 2024 wurden vom Vorstand der Stiftung Deutsches Hilfswerk die Änderungen der Fördergrundsätze Ziffer 7.2 zum Thema Zweckbindungslaufzeiten bzw. Rückzahlungsquoten mit sofortiger Wirkung und zusätzlicher Geltung für die Vergangenheit beschlossen.

Für bereits bewilligte Förderungen mit zugrundeliegenden Förderrichtlinien/-grundsätzen älteren Datums wird ausschließlich der jeweilige Passus der Regularien zu den Zweckbindungslaufzeiten bzw. Rückzahlungsquoten durch die aktuelle Regelung ersetzt. Ausgeschlossen wird, dass aus in der Vergangenheit liegenden Vorgängen ein Anspruch geltend gemacht werden kann und Rückzahlungsberechnungen erneut bearbeitet werden.

  • Einheitlicher Beginn der Zweckbindungslaufzeit ab Datum der Baufertigstellung (bei Bauförderungen) und ab Datum der Inbetrieb-/Nutzungsaufnahme (bei Erstausstattungen).
  • Für Bauförderungen wurden zusätzlich die Zweckbindungslaufzeiten bei Fördersummen über 50.000 € und bis 150.000 € auf 12 Jahre und 6 Monate und über 150.000 € auf 16 Jahre und 8 Monate verkürzt.

Fragen hierzu beantwortet das Stiftungsteam:

Julia Staudigl · Tel.: +49 (0)40 / 41 41 04 - 86 · j.staudigl@deutsches-hilfswerk.de

Marisa Kretzschmar · Tel.: +49 (0)40 / 41 41 04 - 83 · m.kretzschmar@deutsches-hilfswerk.de

Aljoscha Martin · Tel.: +49 (0)40 / 41 41 04 - 85 · a.martin@deutsches-hilfswerk.de

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